Satzung

§ 1: Name, Träger und Sitz

 

1. Der Verband führt den Namen "Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e. V" (nachfolgend VZV genannt) und wurde 1919 in Berlin gegründet.

 

2. Der VZV ist ein dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG) nachgeordneter Fachverband.

 

3. Mitglieder des VZV sind nur:

a.) vom BDRG anerkannte Sondervereine für Zwerghühner (nachfolgend SV genannt),

b.) die Sondervereine, die für eine bestimmte Rasse oder einen Farbenschlag sowohl die Großrasse als auch die Zwerghuhnrasse betreuen und dem VHGW angehören,

c.) die allgemeinen örtlichen oder bezirklichen Zwerghuhnzüchtervereine.

 

4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juni bis 31. Mai des Jahres.

 

5. Der VZV hat seinen Sitz in 33442 Herzebrock-Clarholz.

 

 

§ 2: Zweck und Aufgaben

 

1. Der VZV dient der ideellen und kulturellen Förderung der Rassegeflügelzucht, insbesondere der Zwerghuhnzucht im Rahmen der Satzung und den Bestimmungen des BDRG unter besonderer Beachtung des Tierschutzes.

 

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

Mitglieder des VZV können nur werden:

 

1. vom BDRG anerkannte Sondervereine. Die Mitglieder der Sondervereine müssen einem von den Landesverbänden des BDRG anerkannten örtlichen Geflügelzuchtverein angehören, bzw. Mitglied eines Rassegeflügelzuchtvereins in ihrem Heimatland sein.

 

2. jeder allgemeine, örtliche oder bezirkliche Zwerghuhnzüchterverein, sofern er Mitglied des zuständigen Landesverbandes ist.

 

 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft eines Vereines im VZV

 

1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden des VZV zu richten, unter Beifügung einer Mitgliederliste und des Protokolls der Gründungsversammlung des eintretenden Vereins.

 

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung des VZV sowie der bis dahin gefaßten Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung voraus.

 

3. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung des VZV.

 

4. Nach Aufnahme des Vereines wird die Mitgliedschaft durch Meldung der Mitglieder und der Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages erworben.

 

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1. Die Auflösung des betreffenden Sondervereines bzw. allgemeinen örtlichen oder bezirklichen Vereines.

 

2. Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung kann mit einjähriger Frist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

 

3. Ausschluß des Vereines wegen groben Verstoßes gegen diese Satzung oder die Verbands interessen des VZV oder wenn der Verein trotz Mahnung seinen Mitgliederpflichten nicht nachkommt. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des VZV-Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Gegen einen Ausschluß kann beim zuständigen Ehrengericht des BDRG Berufung eingelegt werden. Dieses entscheidet dann endgültig nach der Ehrengerichtsordnung des BDRG.

 

 

§ 6: Mitgliedsbeiträge

 

1. Der Mitgliedsbeitrag wird entsprechend der Zahl der Mitglieder von den Sondervereinen und den allgemeinen örtlichen oder bezirklichen Vereinen erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. Juni auf das Konto des VZV einzuzahlen.

 

2. Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.

 

3. Vom VZV ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 7: Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Pflicht und das Recht:

 

1. Die Zwerghuhnrassen den Zielen der Musterbeschreibung des BDRG entsprechend näherzubringen, zu veredeln, gesund und leistungsfähig zu erhalten unter Beachtung des Tierschutzes.

 

2. Neue Mitglieder zu werben, die Züchtergemeinschaft zu fördern und Sonderrichter zu fördern und zu benennen.

 

3. Die allgemeinen örtlichen oder bezirklichen Vereine haben kein Mitwirkungsrecht in Fragen des Standards und bei der Ernennung und Abberufung von Sonderrichtern.

 

4. Anträge und Wünsche an den Bundes Zucht- und Anerkennungsausschuß des BDRG zu stellen und diese stets über den VZV einzureichen.

 

5. Entsprechend ihrer Mitgliederzahl bei der Verteilung der Gelder aus dem Ringfond bedacht zu werden.

 

 

§ 8: Ehrungen

 

1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Zwerghuhnzucht und um den VZV besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

 

2. Ein VZV-Vorsitzender, der sich um den VZV besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Er hat dann Sitz und Stimme im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9: Organe

 

Organe des VZV sind:

 

1. die Mitgliederversammlung,

 

2. der Vorstand.

 

 

§ 10: Mitgliederversammlung

 

1. Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des VZV obliegen:

 

- die Entgegennahme der Jahresberichte, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;

- die Wahl des Vorstandes und der drei Kassenprüfer;

- die Genehmigung der Niederschrift der Mitgliederversammlung,

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

- die Aufnahme neuer Vereine;

- die Beschlußfassung über die Entziehung des Stimmrechtes bei Nichtzahlung der Beiträge;

- die Beschlußfassung über Anträge.

 

2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich einmal vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung aller Mitgliedervereine mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Nach Möglichkeit soll die Einladung auch durch eine Mitteilung in der Fachpresse ausgesprochen werden. Anträge zur Satzungsänderung und des Ausschlusses eines Mitgliedervereins sind in der Tagesordnung zu vermerken. Ein auszuschließender Mitgliederverein muß per Einschreiben zur Jahreshauptversammlung eingeladen werden. Der Ort der Mitgliedersammlung wird in jedem Jahr neu festgesetzt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zwingende Gründe dieses erfordern oder ein drittel der Mitgliedervereine dieses unter Angaben von Gründen schriftlich verlangen.

 

4. In der Mitgliederversammlung haben die Vorstandsmitglieder je 1 Stimme und die Mitgliedervereine für je angefangene 30 Mitglieder 1 Stimme. Der Vorstand hat das Recht, den Nachweis der Mitgliederzahl in den Vereinen durch Vorlage von Mitgliederlisten zu fordern. Das Stimmrecht ist übertragbar, und zwar dergestalt, daß ein Beauftragter auch mehrere Vereine vertreten kann. Die schriftliche Bestätigung des betreffenden Vereinsvorsitzenden ist vorzulegen.

 

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

6. Anträge von Mitgliedervereinen müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann der Versammlung eigene Anträge vorlegen.

 

7. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 8 Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Beschlußfassung hierüber ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten sind (siehe § 12 Abs. 2).

 

9. In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

10. Alle Mitglieder der Sondervereine und der allgemeinen örtlichen bzw. bezirklichen Vereine haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind aber nur deren Vorsitzenden bzw. Delegierten.

 

 

§ 11: Vorstand

 

1. Der Vorstand des VZV besteht aus dem/der:

 

- Vorsitzenden,

- stellvertretenden Vorsitzenden,

- Schriftführer/in,

- stellvertretenden Schriftführer/in,

- Kassierer/in,

- stellvertretenden Kassierer/in,

- bis zu 5 Beisitzern für die Erfüllung besonderer Aufgaben.

 

2. Die Vorstandsmitglieder werden jährlich von der Mitgliederversammlung turnusgemäß für 5 Jahre gewählt mit der Maßgabe:

 

Im ersten Jahr: 1. Vorsitzende, 2. Beisitzer/in - BZA

im zweiten Jahr: 2. Vorsitzende, 1. Beisitzer/in - Ringkasse

im dritten Jahr: 1. Schriftführer/in, 2. Kassierer/in,

im vierten Jahr: 1. Kassierer/in, 3. Beisitzer/in

im fünften Jahr: 2. Schriftführer/in, 4. Beisitzer/in.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die Restzeit eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Hierzu ist mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. In den Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied 1 Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-sitzenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten dürfen ersetzt werden.

 

5. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Alljährlichscheidet ein Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 12: Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

1. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des VZV im Sinne des § 26 BGB mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diesem obliegt die Geschäftsführung des Verbandes, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

 

2. Der/die Schriftführer/in hat für die Anfertigung der Niederschriften über die Mitglieder und Vorstandsversammlungen zu sorgen. Diese sind vom Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterschreiben und zu archivieren.

 

3. Der/die Kassierer/in hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu sorgen. Ebenso ist er/sie für die Entgegennahme der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Die Belege über Einnahmen und Ausgaben müssen vom Vorsitzenden abgezeichnet sein. Er/sie hat zum Ende des Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluß aufzustellen. Ferner hat er/sie einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen und diesen von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

 

4. Der/die Vorsitzende hat die Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung der abgeschlossenen Kasse zu bestellen. Der/die Kassierer/in hat den Kassenprüfern alle Kassenunterlagen vorzulegen.

 

5. Die Kassenprüfer prüfen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und geben der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenabschluß muß mindestens von 2 Kassenprüfern unterzeichnet sein.

 

 

§ 13: Schiedsgericht

 

1. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Vorstand aus 3 stimmberechtigten Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht bilden.

 

2. Bei Zuchtfragen ist der Bundes Zucht- und Anerkennungsausschuß des BDRG zu hören.

 

3. Für ehrenrührige Streitigkeiten sind die Ehrengerichte des BDRG bzw. der Landesverbände zuständig.

 

 

§ 14: Auflösung des VZV

 

1. Die Auflösung des VZV ist nur im Einvernehmen mit dem BDRG möglich.

 

2. Die Auflösung kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

3. Ein bei der Auflösung des VZV vorhandenes Vermögen fällt der Institution zu, die die Verbandsaufgaben weiterführt.

 

 

§ 15: Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 28.06.1998 in Bersenbrück/Niedersachsen beschlossen.

 

2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3. Alle älteren Fassungen sowie alle Bestimmungen und Beschlüsse, die zu dieser Satzung in Widerspruch stehen, sind gleichzeitig erloschen.

 

 

49593 Bersenbrück, den 28. Juni 1998

 

 

Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e. V. im BDRG

 

Karl Stratmann, 1. Vorsitzender

Horst Krämer, 2. Vorsitzender

Rainer Stumpf, 1. Schriftführer

Annchen Suntken, 1. Kassiererin